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   OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21   

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https://dejure.org/2021,52524
OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21 (https://dejure.org/2021,52524)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2021 - 16 W 104/21 (https://dejure.org/2021,52524)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 16 W 104/21 (https://dejure.org/2021,52524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a; GKG § 39 ; GKG § 2 ; GKG § 68
    Streitwert; Streitwertbeschwerde; Gebührenstreitwert; Zuständigkeitsstreitwert; Nutzungen; Streitwertbestimmung

  • rechtsportal.de

    VVG § 5a; GKG § 39 ; GKG § 2 ; GKG § 68
    Streitwert; Streitwertbeschwerde; Gebührenstreitwert; Zuständigkeitsstreitwert; Nutzungen; Streitwertbestimmung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwertberechnung muss Nutzungsherausgaben berücksichtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 5 O 313/20
  • OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
    Die Klägervertreter, die augenscheinlich die Berechnung veranlasst haben, mussten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im November 2020 auch wissen, dass eine Berechnung der Nutzungen nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite des Versicherers nicht in Betracht kam; denn der BGH hatte dieser Berechnung bereits mit Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19; VersR 2020, 836, Rn. 15ff. bei juris) eine Absage erteilt.
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18

    Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
    Verlangt - wie hier - ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18 -, Rn. 8ff. bei juris).
  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 104/09

    Antimykotischer Nagellack II

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
    Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die die beklagte Partei erst Auskunft erteilen soll, haben dabei aber außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012, X ZR 104/09, MDR 2012, 875, Rn. 5 bei juris).
  • OLG Nürnberg, 03.04.2019 - 8 W 868/19

    Gebührenwert bei Rückabwicklungsklage aus Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
    Das betrifft nach Auffassung des Senates nicht nur den Zuständigkeitsstreitwert nach den §§ 2ff. ZPO, sondern auch den Gebührenstreitwert nach den §§ 39ff. GKG (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2019, 12 W 1/19, VersR 2019, 774, Rn. 11 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. April 2019, 8 W 868/19, NJW-RR 2019, 803, Rn. 9ff., 84ff. bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2019 - 12 W 1/19

    Streitwertfestsetzung: Rückforderungsklage nach Widerruf eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
    Das betrifft nach Auffassung des Senates nicht nur den Zuständigkeitsstreitwert nach den §§ 2ff. ZPO, sondern auch den Gebührenstreitwert nach den §§ 39ff. GKG (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2019, 12 W 1/19, VersR 2019, 774, Rn. 11 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. April 2019, 8 W 868/19, NJW-RR 2019, 803, Rn. 9ff., 84ff. bei juris).
  • OLG Celle, 04.03.2019 - 8 U 275/18

    Berücksichtigung streitwerterhöhender Nebenforderungen bei der Berechnung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
    Die (vom Landgericht zitierte) Gegenauffassung (OLG Celle, Beschluss vom 4. März 2019, 8 U 275/18, NJW-RR 2019, 807 Rn. 41ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 5. März 2021, 4 U 151/20, Rn. 54ff. bei juris), die zwischen dem Zuständigkeitsstreitwert und dem Gebührenstreitwert unterscheiden und bei letzteren Nutzungen unberücksichtigt lassen will, überzeugt den Senat nicht; denn zwischen der Fassung von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO ("Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden") und § 43 Abs. 1 GKG ("sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt") ist kein wesentlicher Sinnunterschied zu erkennen.
  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2021 - 16 W 104/21
    Die (vom Landgericht zitierte) Gegenauffassung (OLG Celle, Beschluss vom 4. März 2019, 8 U 275/18, NJW-RR 2019, 807 Rn. 41ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 5. März 2021, 4 U 151/20, Rn. 54ff. bei juris), die zwischen dem Zuständigkeitsstreitwert und dem Gebührenstreitwert unterscheiden und bei letzteren Nutzungen unberücksichtigt lassen will, überzeugt den Senat nicht; denn zwischen der Fassung von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO ("Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden") und § 43 Abs. 1 GKG ("sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt") ist kein wesentlicher Sinnunterschied zu erkennen.
  • OLG Dresden, 09.03.2023 - 4 W 127/23

    Streitwert eine Klage auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

    Nach anderer Auffassung ist hingegen bei einer auf § 5a VVG gestützten Bereicherungsklage der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen auch beim Gebührenstreitwert nach den §§ 39ff GKG zu berücksichtigen, schon weil zwischen der Fassung von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO ("Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden") und § 43 Abs. 1 GKG ("sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt") kein wesentlicher Sinnunterschied zu erkennen sei und das wirtschaftliche Interesse sich in diesen Fällen auch und vor allem auf die Nutzung beziehe (OLG Schleswig, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 16 W 104/21 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2019, 12 W 1/19, Rn. 11 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. April 2019, 8 W 868/19, NJW-RR 2019, 803, Rn. 9ff., 84ff. bei juris).
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